Vereinssatzung

Verein Evangelische
Jugend- und
Gemeindearbeit
Neuffen e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein Evangelische Jugend- und Gemeindearbeit
Neuffen e.V.“. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen. Sitz des Vereins ist Neuffen.

§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, eine biblisch orientierte Jugend- und Gemeindearbeit der Evangelischen Kirchengemeinde und des CVJM Neuffen zu fördern. Die Arbeit des Vereins richtet sich an alle Menschen unabhängig von Konfession oder Religion, Herkunft und Nationalität. Die Ziele sind: Den Glauben an Jesus Christus zu wecken und zu stärken, das Hineinwachsen in die christliche Gemeinde zu ermöglichen und zu fördern und Werte und Sozialkompetenz zu vermitteln.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, hauptamtliche Mitarbeiter für eine biblisch
orientierte Jugend- und Gemeindearbeit der Evangelischen Kirchengemeinde und des CVJM Neuffen zu tragen und zu finanzieren.
Zu den Aufgaben des oder der hauptamtlichen Mitarbeiter gehört unter anderem:
• ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen, zu schulen und anzuleiten
• Gruppenstunden zu halten
• Freizeiten, Projekte u. ä. zu organisieren und durchzuführen
• für das persönliche Gespräch und die Seelsorge mit Jugendlichen zur Verfügung zu stehen
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Wer Mitglied
werden will, muss bereit sein, die Ziele des Vereins (§ 2) zu bejahen und aktiv zu unterstützen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft kann mit einer zweimonatigen Frist zum Jahresende durch schriftliche Kündigung dem Vorsitzenden gegenüber beendigt werden. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch den Ausschluss vom Verein, durch die Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitglieds. Der Ausschluss aus dem Verein kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand von diesem beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag (Form und Höhe) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 – Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 5 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden
• dessen Stellvertreter
• dem Schriftführer
• dem Kassenwart
• mindestens 3, höchstens 5 weiteren Beisitzern
(2) Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde und der Ausschuss
des CVJM Neuffen entsenden je eines ihrer Mitglieder in den Vorstand.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(4) Vorstandsmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Bei Ausscheiden einer oder mehrerer Personen aus dem Vorstand kann der
Restvorstand durch Zuwahl die Zahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
ergänzen. Eine Bestätigung dieser Personen bzw. eine Nachwahl hat spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 6 – Die Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand entscheidet gemeinschaftlich über alle für den Verein wichtigen Angelegenheiten der Geschäftsführung, insbesondere über die Verwendung der Finanzen, die Anstellung von Mitarbeitern und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet über die einfachen Geschäfte der laufenden
Verwaltung und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er bereitet im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstands die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und leitet sie. Er erstattet jährlich einen Rechenschaftsbericht. Sofern der Vorsitzende verhindert ist, beruft der Stellvertreter die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen. Auszahlungen für Vereinszwecke darf
er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall auf
Anweisung durch dessen Stellvertreter leisten.
(4) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr nach Ablauf des
Geschäftsjahrs stattfinden.
(2) Das Kalenderjahr ist auch das Geschäftsjahr.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen im voraus.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Dem Verlangen
nach Einberufung muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung entsprechen.

§ 8 – Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
• den jährlichen Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Vorstands
• den jährlichen Kassenbericht des Kassenwarts
• die Bestellung von 2 Kassenprüfern
• die Wahl des Vorstands
• die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
• sonstige Anträge
(2) Anträge der Mitglieder auf Beratung müssen mindestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit verlangen.
(4) Alle Abstimmungen erfolgen durch Zuruf. Wird von einem Mitglied die geheime Abstimmung verlangt, so ist dem zu entsprechen.
(5) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(6) Bei allen Versammlungen hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

§ 9 – Weitere Bestimmungen
Der Verein ist verpflichtet, ein gutes Einvernehmen mit dem Pfarrer, dem
Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde sowie mit dem CVJMAusschuss Neuffen anzustreben.

§ 10 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte der Evangelischen Kirchengemeinde und dem CVJM
Neuffen zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 genannten Zwecken zu verwenden haben.

Neuffen, den 19. April 1999